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Info Kündigungsschutz

So, ich habe allen Piraten und sonstigen Lesern dieses Blogs einfach mal eine kurze allgemeine Info über den Kündigungsschutz in Deutschland zusammengestellt.

Allgemein gilt immer: Eine Beratung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht bei etwaigen Problemen ist immer sinnvoll und oft auch über einen Beratungsschein vom Amtsgericht kostenlos. Der Arbeitnehmer hat viele Rechte und sollte sich bei Verletztungen derselben ruhig wehren!

Zum allgemeinen Kündigungsschutz, geregelt im Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

  • gilt ab 11 Mitarbeitern im Betrieb
  • gilt nicht für Aushilfen, Mitarbeitern während der Probezeit und gesondert geschützten Personen

Als ordentliche Kündigung bezeichnet man  die betriebsbedingte Kündigung (z.B. wegen schlechter wirtschaftlicher Lage), die personenbedingte Kündigung (z.B. wegen Verlusts des Führerscheins) und die verhaltensbedingte Kündigung (z.B. aufgrund von Fehlverhalten) (§1 KSchG). Es müssen verschiedene Voraussetztungen erfüllt werden, damit eine Kündigung rechtsgültig ausgesprochen werden darf.

  • betriebsbedingte Kündigung: Es muss vom Arbeitgeber ein Sozialplan angefertigt werden. Es werden Alter, Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit (allerdings erst gezählt ab dem 25. Lebensjahr) und der Grad einer Schwerbehinderung berücksichtigt. So wird ermittelt, welcher Arbeitnehmer “sozial gerechtfertigt” gekündigt werden kann.
  • personenbedingte Kündigung: zum Beispiel durch Krankheit, Verlusts des Führerscheins bei Fahrern oder ähnlichem. Wichtig ist, dass folgende Kriterien erfüllt sind:
  1. negative Prognose (keine Verbesserung der Situation in Sicht)
  2. erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers
  3. keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Bereich
  4. eine Interessenabwägung muss positiv für den Arbeitgeber ausfallen
  • verhaltensbedingte Kündigung: Diese wird bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen. Dazu gehören kleiner Diebstahl, Arbeitsverweigerung, Zuspätkommen oder Tätlichkeiten. Die Voraussetztungen sind:
  1. Fehlverhalten des Arbeitnehmers
  2. negative Prognose (Wiederholungsgefahr)
  3. Abmahnung des Arbeitnehmers mit Androhung der Kündigung
  4. eine Interessenabwägung muss positiv für den Arbeitgeber ausfallen

Wie man sieht, sind die Voraussetzungen oft sehr schwammig formuliert. Zu Prüfen ist immer der Einzelfall unter Beachtung aller Umstände. Zuständig sind hier die jeweiligen Arbeitsgerichte.

Bei allen ordentlichen Kündigungen gelten die in §622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Kündigungsfristen. Diese richten sich vor Allem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

  • innerhalb der Probezeit (Höchstdauer 6 Monate): zwei Wochen ohne bestimmten Termin
  • Betriebszugehörigkeit unter zwei Jahre: vier Wochen (28 Tage) zur Mitte oder zum Ende eines Monats
  • Betriebszugehörigkeit über zwei Jahre: nach einem festen Schlüssel im § 622 BGB wird die Kündigungsfrist bestimmt. Dies gilt jedoch nur für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern und die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird erst ab dem 25. Lebensjahr gezählt. Gekündigt werden kann ausschließlich am Monatsende.

Des Weiteren gibt es noch die sogenannte außerordentliche Kündigung bei einem wichtigen Grund wie zum Beispiel bei Diebstahl, Gewalt und anderen Straftaten. Hier gilt keine Kündigungsfrist. Es gibt jedoch auch besondere Voraussetztungen:

  1. gravierender Pflichtverstoß des Arbeitnehmers
  2. Pflichtverstoß ist rechtswidrig und schuldhaft
  3. Kündigung muss verhältnissmäßig sein
  4. eine Interessenabwägung muss positiv für den Arbeitgeber ausfallen
  5. Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Plichtverstoßes

Außerdem gibt es bestimmte Schutzbestimmungen für zum Beispiel Schwangere, Auszubildende, Behinderte und etliche mehr.

  1. Bernd
    6. Januar 2010, 19:27 | #1

    Danke – aber was heisst “positive Interessenabwägung für den Arbeitgeber” die hier an einigen Stellen aufgeführt ist?

  2. Kathy
    7. Januar 2010, 01:18 | #2

    Das bedeutet, dass meist von einem Arbeitsgericht festgestellt wird, ob es für den Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Für den Arbeitnehmer sprechen hier zum Beispiel lange Betriebszugehörigkeit, Fortbildungen, besondere Erfahrung usw..Diese Punkte stehen im Gegensatz zu z.B. Vertrauensverlust, Rufschädigung etc.

    So, ist alles bissle kompliziert. Hoffe ich konnt dir helfen… sonst: einfach weiter Fragen stellen!

  1. 2. November 2009, 22:12 | #1


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